Die Stiftung

Der Stiftungszweck gilt dem Erhalt, der Pflege und Entwicklung der Parkanlagen, die von Frau Regina Härle in die Stiftung eingebracht wurden. Die Stiftung soll diese Parkanlagen in einen Verbund bundesdeutscher Arboreten, botanischer Gärten und andererer vergleichbarer Sammlungen einfügen und damit zu einer vertiefenden Kenntnis heimischer und nicht heimischer Gehölze und Stauden beitragen. Mittels des Parkgeländes sollen die Vorraussetzungen zur wissenschaftlichen Erforschung geschaffen werden.

Vorstandsmitglieder (Stand 1.9.2023):

Anke Fischer-Appelt (Vorsitzende, Vertreterin Stifterverband)
Benedict Schulte zur Hausen (Stellv. Vorsitzender, Vertreter Familie Dr. Carl Härle)
Achim Breidenstein
Claus Lange (GDA)
Heribert Reif (GDA)
Cassian Schmidt
Barbara Vogt (GDA)
Linda Zimmermann

Spendenkonto:

Stiftung Arboretum Park Härle

Deutsche Bank Essen

IBAN: DE96 3607 0050 0247 0227 00

BIC: DEUTDEDEXXX

 

Die Stiftung wird vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft verwaltet.

 

Unser Leitbild

Die Gedanken zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Parks wurden 2013 in einem Leitbild zusammnegefasst. Das Leitbild wurde in den Beiträgen zur Gehölzkunde 2013 der Gesellschft Deutsches Arboretum veröffentlicht und ist hier als Datei abrufbar.

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Satzung

Die Satzung der Stiftung gibt Auskunft über den Zweck und die Ziele der Stiftung Arboretum Park Härle. Im folgenden finden Sie einen Auszug aus der Satzung (aktuelle Fassung vom 2.5.2013):

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Arboretum Park Härle"; sie wird im nachfolgenden Text mit der Kurzform „Stiftung" bezeichnet.

(2) Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Bonn-Oberkassel.


§ 2 - Gemeinnütziger Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist dem lebenslangen Bemühen um Erhalt, Pflege und Entwicklung der Parkanlagen der Geschwister Härle verpflichtet. Sie soll diese Parkanlagen in einen Verbund bundesdeutscher Arboreten, botanischer Gärten und anderer vergleichbarer Sammlungen einfügen und damit zu einer vertiefenden Kenntnis heimischer und nicht heimischer Gehölze und Stauden beitragen.

(3) Zweck der Stiftung ist damit die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Mittels des Parkgeländes sollen die Voraussetzungen zur wissenschaftlichen Erforschung von dendrologischen, botanischen und ökologischen Fragestellungen zum Pflanzenbestand geschaffen und deren dauerhafter Erhalt gesichert werden. Es ist ferner darauf hinzuwirken, dass die Verbindung zu anderen Disziplinen der Wissenschaft (z.B. Ornithologie, Entomologie, Geologie) hergestellt wird.

(4) . . .

(5) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung, Unterstützung und Durchführung von Forschungsarbeiten sowie durch folgende begleitende Maßnahmen:
a) Sicherung des Erhalts, der Pflege und Entwicklung des Parkgeländes;
b) Erfassung der vorhandenen Gehölze unter Angabe des (geschätzten) Pflanzjahres sowie einer stichwortartigen Zustandsbeschreibung (z.B. Wuchsverhalten, Winter-schäden) einschließlich der Übertragung in eine EDV-Datenbank sowie der Einspeisung ins Internet;
c) Aufstellung eines maßstabgerechten Lageplanes;
d) Aufstellung eines Pflege- und Entwicklungswerkes, die periodische Fortführung desselben (in der Regel alle zehn Jahre) sowie die Erstellung einer jährlichen Un-terhalts- und Investitionsplanung;
e) Neupflanzung vorrangig solcher Gehölze mit Gefährdungsstatus in der Natur oder auf dem gartenbaulichen Markt und
f) zeitbegrenzter Zugang zum Parkgelände für die Öffentlichkeit sowie Ausrichtung von Veranstaltungen (z.B. durch Abhaltung wissenschaftlicher Seminare) zwecks Erzielung eines vertiefenden Verständnisses von Gehölzen in der Öffentlichkeit; dies schließt die Erarbeitung eines bebilderten und mit Lageskizzen ausgestatteten Führers ein.


§ 3 - Gemeinnützige Zweckerfüllung

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.

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